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13.01.2010 - Bei Schnee und Eis persönliche Räum- und Streupflicht beachten

Der BGL räumt bei Schnee und Eis die verkehrswichtigen Straßen und Plätze in Lahr. Vor der eigenen Haustür ist aber der Straßenanlieger zuständig, für sichere Begehbarkeit zu sorgen. Diese persönliche Räum- und Streupflicht ist in einer Satzung der Stadt Lahr festgelegt. Im Wesentlichen sind vom Straßenanlieger die Gehwege oder entsprechende Flächen am Fahrbahnrand in der Regel mindestens auf 1,50 Meter Breite von Schnee und Eis zu räumen sowie bei Glätte zu bestreuen. Die geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von abtauenden bzw. gefrierpunktabsenkenden Stoffen wie beispielsweise Salz oder Harnstoff ist verboten.

Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 22:00 Uhr.